Steuerliche berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten

Steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten

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Wann können Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden?

Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung von Kindern können als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden

  1. wenn der Steuerpflichtige entweder

a)      einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder

b)     sich in einer Ausbildung befindet oder

c)      körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist, 

  1. für ein Kind, das

a)      zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und

b)     ein eigenes (leibliches) oder ein Pflegekind ist auf das ein Anspruch auf Kindergeld besteht und

c)      das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder

d)     wegen einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten.

 

Es können insgesamt Kinderbetreuungskosten, die einen Betrag von 1.548 Euro (Selbstbehalt) übersteigen, bis zu 1.500 Euro abgezogen werden.

 

Ein Beispiel:

Aufwendungen für Au Pair Taschengeld             2.460 €

 - Mindestbetrag                                                     1.548 €

= übersteigender Betrag                                                           912 € 

Höchstbetrag                                                                           1.500 €

                                   Anzusetzender Betrag                        912 €

 

Bei nicht zusammen lebenden Eltern halbieren sich die Beträge für den Selbstbehalt und den Höchstbetrag.

Aufwendungen für Kinderbetreuungs-Kosten sind regelmäßig auch z.B. das Taschengeld für Au-Pairs. Bei den Sachleistungen für ein Au pair (Versicherung, Kost und Logis) ist die Definition etwas undeutlich. Es ist anzuraten auf jeden Fall raten diese Kosten mit anzugeben, denn die Finanzämter entscheiden hier doch unterschiedlich. Bei einer Ablehnung sollten Sie Einspruch einlegen und dann gut argumentieren. Allerdings zeigt die Rechnung oben das die Aufwendungen 3.048 Euro nicht zu übersteigen brauchen, da mit dieser Summe die Höchstbeträge angerechnet sind. Das entspricht einem Taschengeld von 254 Euro / Monat und gilt natürlich nur für ein Kind.

Sie sehen, so schwierig ist die Rechtslage nicht auszulegen und Sie können als Gastfamilie u. U. doch noch Geld sparen.

Diese Informationen sind nicht rechtsverbindlich. Detaillierte Informationen erhalten Sie von Ihrem Steuerberater (wenn er sich damit nicht auskennt, muss er sich erkundigen).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

18.01.2012

Au-pair Agentur Dr. Mona Lietz
Au-pair Agentur, Vermittlung von Aupairs an Familien in Deutschland und weltweit: Steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten

Au-pair Agentur Dr. Mona Lietz: FAQ - Steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten


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