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Die Mitgliedstaaten des Europarats, die
dieses Übereinkommen unterzeichnen,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere
Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, insbesondere zur Förderung
ihres sozialen Fortschritts;
im Hinblick darauf, dass in Europa eine ständig zunehmende Zahl von
Jugendlichen, vornehmlich Mädchen, sich ins Ausland begeben, um eine
Au-pair-Beschäftigung aufzunehmen;
in der Erwägung, dass es, ohne dass ein Werturteil zu dieser
weitverbreiteten Übung abgegeben werden soll, angebracht ist, die
Bedingungen für eine Au-pair-Beschäftigung in allen Mitgliedstaaten
festzulegen und zu vereinheitlichen;
in der Erwägung, dass die Au-pair-Beschäftigung in den Mitgliedstaaten
ein bedeutendes soziales Problem mit juristischen, ethischen, kulturellen
und wirtschaftlichen Begleiterscheinungen aufwirft, das weit über den
nationalen Rahmen hinausgeht und damit europäischen Charakter annimmt;
in der Erwägung, dass die Au-pair-Beschäftigten weder der Gruppe der
Studierenden noch der Gruppe der Arbeitnehmer angehören, sondern einer
besonderen Gruppe, die Züge von beiden trägt, und dass es daher sinnvoll
ist, für sie geeignete Regelungen vorzusehen;
in besonderer Anerkennung der Notwendigkeit, den Au-pair-Beschäftigten
einen angemessenen sozialen Schutz zu gewährleisten, der sich nach den in
der Europäischen Sozialcharta verankerten Grundsätzen richtet;
in der Erwägung, dass viele dieser Personen Minderjährige sind, die während
einer langen Zeitspanne die Unterstützung ihrer Familie entbehren müssen,
und dass sie daher besonderen Schutz hinsichtlich der materiellen und
sittlichen Verhältnisse im Gastland genießen müssen;
in der Erwägung, dass allein die staatlichen Behörden voll in der Lage
sind, die Verwirklichung dieser Grundsätze und die Überwachung ihrer
Anwendung sicherzustellen;
überzeugt von der Notwendigkeit einer solchen Koordinierung im Rahmen des
Europarats,
sind wie folgt übereingekommen:
Jede Vertragspartei
verpflichtet sich, in ihrem Hoheitsgebiet die Durchführung der
Bestimmungen dieses Übereinkommens in größtmöglichem Umfang zu fördern.
Die Au-pair-Beschäftigung
besteht in der zeitlich begrenzten Aufnahme junger Ausländer, die
gekommen sind, um ihre Sprachkenntnisse und gegebenenfalls ihre
Berufserfahrung zu vervollkommnen und ihre Allgemeinbildung durch eine
bessere Kenntnis des Gastlands zu erweitern, durch Familien im
Austausch für bestimmte Leistungen.
Diese jungen Ausländer
werden im folgenden als "Au-pair-Beschäftigte" bezeichnet.
Die Au-pair-Beschäftigung,
deren Dauer zunächst nicht mehr als ein Jahr betragen darf, kann jedoch
auf eine Dauer von bis zu zwei Jahren verlängert werden.
Der Au-pair-Beschäftigte
braucht ein ärztliches Zeugnis, das weniger als drei Monate vor der
Aufnahme in der Gastfamilie ausgestellt wurde und Angaben über den
allgemeinen Gesundheitszustand enthält.
Die Rechte und Pflichten
des Au-pair-Beschäftigten und der Gastfamilie, wie sie in diesem Übereinkommen
festgelegt sind, sind Gegenstand eines schriftlichen Vertrags, der
zwischen den beteiligten Parteien in Form eines Einzelschriftstücks
oder eines Briefwechsels zu schließen ist, und zwar möglichst vor
der Ausreise des Au-pair-Beschäftigten aus dem Land, in dem er seinen
Wohnort hat, spätestens aber in der ersten Woche nach der Aufnahme in
der Gastfamilie.
Eine Ausfertigung des in
Absatz 1 vorgesehenen Vertrags wird im Gastland bei der zuständigen
Behörde oder bei der von ihr benannten Stelle hinterlegt.
Der in Artikel 6 vorgesehene
Vertrag legt insbesondere die Bedingungen fest, unter denen der
Au-pair-Beschäftigte am Leben der Gastfamilie teilhaben soll, wobei er
einen gewissen Grad an Unabhängigkeit genießen soll.
Der Au-pair-Beschäftigte
erhält von der Gastfamilie Unterkunft und Verpflegung; er bewohnt
nach Möglichkeit ein eigenes Zimmer.
Der Au-pair-Beschäftigte
verfügt über genügend Zeit, um Sprachkurse zu besuchen und sich
kulturell und beruflich weiterzubilden; zu diesem Zweck werden ihm
alle Erleichterungen bei der Zeitplanung gewährt.
Dem Au-pair-Beschäftigten
steht mindestens ein voller freier Tag wöchentlich zu, wobei
wenigstens ein solcher Tag im Monat auf einen Sonntag fallen muss; er
muss uneingeschränkt Gelegenheit zur Teilnahme an der Religionsausübung
erhalten.
Der Au-pair-Beschäftigte
erhält einen bestimmten Betrag als Taschengeld, dessen Höhe und
Auszahlungstermine durch den in Artikel 6 vorgesehenen Vertrag
festgesetzt werden.
Der Au-pair-Beschäftigte
erbringt Leistungen für die Familie, die in der Mitwirkung an der Erfüllung
der täglichen häuslichen Pflichten bestehen. Grundsätzlich darf die
tatsächlich für diese Leistungen aufgewendete Zeit fünf Stunden täglich
nicht überschreiten.
Jede Vertragspartei gibt
die Leistungen an, die jedem Au-pair-Beschäftigten in ihrem
Hoheitsgebiet bei Krankheit, Mutterschaft oder Unfall zugesichert
sind, und führt sie in Anhang I dieses Übereinkommens auf.
Falls und soweit die in
Anhang I aufgeführten Leistungen im Gastland nicht durch ein
staatliches System der Sozialen Sicherheit oder andere amtliche
Systeme sichergestellt werden können, wobei die Bestimmungen
internationaler Übereinkünfte oder die Vorschriften der Europäischen
Gemeinschaften zu berücksichtigen sind, schließt das zuständige
Mitglied der Gastfamilie eine private Versicherung ab, die voll zu
seinen Lasten geht.
Jede Änderung der Liste
der Leistungen in Anhang I wird von jeder Vertragspartei nach Artikel
19 Absatz 2 notifiziert.
Wurde der in Artikel 6
vorgesehene Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so ist jede
Partei berechtigt, ihn unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist
zu beenden.
Unabhängig davon, ob der
Vertrag auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geschlossen wurde, kann er
von jeder Partei im Fall eines schweren Fehlverhaltens der anderen
Partei oder wenn andere schwerwiegende Umstände es erfordern, mit
sofortiger Wirkung gekündigt werden.
Die zuständige Behörde jeder
Vertragspartei bestimmt die öffentlichen Stellen und kann die privaten
Stellen bestimmen, die zur Au-pair-Vermittlung befugt sind.
Jede Vertragspartei legt
dem Generalsekretär des Europarats alle fünf Jahre in einer vom
Ministerkomitee zu bestimmenden Form einen Bericht über die Anwendung
der Artikel 1 bis 12 vor.
Die Berichte der
Vertragsparteien werden dem Sozialausschuss des Europarats zur Prüfung
unterbreitet.
Der Sozialausschuss legt
dem Ministerkomitee einen Bericht mit seinen Schlussfolgerungen vor;
er kann außerdem jede Art von Vorschlägen machen:
die auf eine
Verbesserung der praktischen Durchführung dieses Übereinkommens
gerichtet sind;
die auf eine Änderung
oder Ergänzung dieses Übereinkommens gerichtet sind.
Dieses Übereinkommen
tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem drei Mitgliedstaaten
des Europarats nach Artikel 14 Vertragsparteien geworden sind.
Für jeden Mitgliedstaat,
der es später ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme
unterzeichnet oder der es ratifiziert oder annimmt, tritt das Übereinkommen
einen Monat nach dem Tag der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der
Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
Nach Inkrafttreten dieses
Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats jeden
Nichtmitgliedstaat des Rates einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
Der Beitritt erfolgt durch
Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des
Europarats und wird einen Monat nach deren Hinterlegung wirksam.
Jeder Unterzeichnerstaat
kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner
Ratifikations- oder Annahmeurkunde und jeder beitretende Staat kann
bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere
Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung
findet.
Jeder Unterzeichnerstaat
kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde
oder jederzeit danach und jeder beitretende Staat kann bei der
Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder jederzeit danach die
Anwendung dieses Übereinkommens durch eine an den Generalsekretär
des Europarats gerichtete Erklärung auf jedes weitere in der Erklärung
bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale
Beziehungen er wahrnimmt oder für das er Verpflichtungen eingehen
kann.
Jede nach Absatz 2
abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete
Hoheitsgebiet zu den in Artikel 20 vorgesehenen Bedingungen zurückgenommen
werden.
Jeder Unterzeichnerstaat
kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner
Ratifikations- oder Annahmeurkunde und jeder beitretende Staat kann
bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde erklären, dass er von
einem oder mehreren der in Anlage II dieses Übereinkommens
vorgesehenen Vorbehalte Gebrauch macht. Weitere Vorbehalte sind nicht
zulässig.
Jeder Unterzeichnerstaat
oder jede Vertragspartei kann einen von ihm oder ihr nach Absatz 1
angebrachten Vorbehalt durch eine an den Generalsekretär des
Europarats gerichtete Erklärung ganz oder teilweise zurücknehmen;
die Erklärung wird mit ihrem Eingang wirksam.
Jeder Unterzeichnerstaat
gibt bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner
Ratifikations- oder Annahmeurkunde und jeder beitretende Staat gibt
bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde die nach Artikel 10
Absatz 1 in Anlage I aufzuführenden Leistungen bekannt.
Jede in Artikel 10 Absatz
3 vorgesehene Notifikation wird unter Angabe des Tages, an dem sie
wirksam wird, an den Generalsekretär des Europarats gerichtet.
Das diesem Übereinkommen
beigefügte Protokoll ist Bestandteil des Übereinkommens.
Zu Urkunde dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten
dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 24. November 1969 in englischer und französischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer
Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär
des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen
beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.
Jede Vertragspartei kann erklären, dass sie
sich das Recht vorbehält:
den Ausdruck
"Au-pair-Beschäftigter" nur auf Personen weiblichen
Geschlechts anzuwenden;
von den beiden in Artikel
6 Absatz 1 festgelegten Möglichkeiten nur diejenige zuzulassen, die
vorsieht, dass der Vertragsabschluß erfolgen muss, bevor der
Au-pair-Beschäftigte das Land, in dem er seinen Wohnort hat, verlässt;
von Artikel 10 Absatz 2
insofern abzuweichen, als die Beiträge zur privaten Versicherung zur
Hälfte von der Gastfamilie zu tragen sind und diese Abweichung jedem,
der eine Au-pair-Beschäftigung aufnehmen will, vor Abschluss des
Vertrags zur Kenntnis zu bringen ist;
die Durchführung des
Artikels 12 so lange zu verschieben, bis die zu dieser Durchführung
erforderlichen praktischen Maßnahmen getroffen sind, wobei davon
ausgegangen wird, dass sie sich bemühen wird, diese Maßnahmen so
bald wie möglich zu ergreifen.