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Kindergeld für AupairsKindergeld kann für Deutsche von der Kindergeldkasse gezahlt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Folgende Informationen aus: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A09-Kindergeld/A091-steuerrechtliche-Leistungen/Publikation/pdf/DA-Famka-Einkommenssteuergesetz-2009.pdf
DA 63.3.2.5 Sprachaufenthalte im Ausland (1) 1Sprachaufenthalte im Ausland sind regelmäßig als Berufsausbildung anzuerkennen, wenn der Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse nicht dem ausbildungswilligen Kind allein überlassen bleibt, sondern Ausbildungsinhalt und Ausbildungsziel von einer fachlich autorisierten Stelle vorgegeben werden. 2Davon ist ohne weiteres auszugehen, wenn der Sprachaufenthalt mit anerkannten Formen der Berufsausbildung verbunden wird (z. B. Besuch einer allgemeinbildenden Schule, eines Colleges oder einer Universität). 3In allen anderen Fällen – insbesondere bei Auslandsaufenthalten im Rahmen von Au-pair-Verhältnissen – setzt die Anerkennung voraus, dass der Aufenthalt von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht in einer Fremdsprache begleitet wird (vgl. BFH vom 9.6.1999 – BStBl II S. 701 und S. 710 und vom 19.2.2002 – BStBl II S. 469).(2) 1Es kann regelmäßig eine ausreichende Ausbildung angenommen werden, wenn ein begleitender Sprachunterricht von wöchentlich zehn Unterrichtsstunden stattfindet. 2Im Einzelnen gilt DA 63.3.2 Abs. 5.
Zusatzinformationen
zum Kindergeld für Aupairs weitere Informationen auch unter: http://www.gutefrage.net/frage/kindergeld-waehrendtrotz-au-pair-aufenthalt |
Fragen und Beiträge bitte an Info@au-pair-job.de
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16.01.2012
Au-pair Agentur Dr. Lietz,
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