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Kindergeld für Aupairs

Kindergeld kann für Deutsche von der Kindergeldkasse gezahlt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. 

Folgende Informationen aus: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A09-Kindergeld/A091-steuerrechtliche-Leistungen/Publikation/pdf/DA-Famka-Einkommenssteuergesetz-2009.pdf

 

DA 63.3.2.5 Sprachaufenthalte im Ausland

(1) 1Sprachaufenthalte im Ausland sind regelmäßig als Berufsausbildung anzuerkennen, wenn der Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse nicht dem ausbildungswilligen Kind allein überlassen bleibt, sondern Ausbildungsinhalt und Ausbildungsziel von einer fachlich autorisierten Stelle vorgegeben werden. 2Davon ist ohne weiteres auszugehen, wenn der Sprachaufenthalt mit anerkannten Formen der Berufsausbildung verbunden wird (z. B. Besuch einer allgemeinbildenden Schule, eines Colleges oder einer Universität). 3In allen anderen Fällen – insbesondere bei Auslandsaufenthalten im Rahmen von Au-pair-Verhältnissen – setzt die Anerkennung voraus, dass der Aufenthalt von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht in einer Fremdsprache begleitet wird (vgl. BFH vom 9.6.1999 BStBl II S. 701 und S. 710 und vom 19.2.2002 – BStBl II S. 469).

(2) 1Es kann regelmäßig eine ausreichende Ausbildung angenommen werden, wenn ein begleitender Sprachunterricht von wöchentlich zehn Unterrichtsstunden stattfindet. 2Im Einzelnen gilt DA 63.3.2 Abs. 5.

 


Pressemitteilung der deutschen Welle zum "Gütesiegel Au-pair" vom 25.11.2004

 

 

Fragen und Beiträge bitte an Info@au-pair-job.de

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

    

 

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Au-Pair Agentur  Dr. Mona Lietz
Alter Holzweg 4, 38312 Dorstadt, Deutschland, Germany
Tel. +49 (0) 5337 94 810 19 und +49 (0) 5337 94 810 18
Fax +49 (0)  5337 94 810 18
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16.01.2012

 

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