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Europäisches Au-pair - Abkommen 1
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Straßburg/Strasbourg, 24.XI.1969
1Nichtamtliche Übersetzung
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die
dieses Übereinkommen unterzeichnen,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere
Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, insbesondere zur Förderung
ihres sozialen Fortschritts;
im Hinblick darauf, dass in Europa eine ständig zunehmende Zahl von
Jugendlichen, vornehmlich Mädchen, sich ins Ausland begeben, um eine
Au-pair -Beschäftigung aufzunehmen;
in der Erwägung, dass es, ohne dass ein Werturteil zu dieser
weitverbreiteten Übung abgegeben werden soll, angebracht ist, die
Bedingungen für eine Au-pair-Beschäftigung in allen Mitgliedstaaten
festzulegen und zu vereinheitlichen;
in der Erwägung, dass die Aupair - Beschäftigung in den Mitgliedstaaten
ein bedeutendes soziales Problem mit juristischen, ethischen, kulturellen
und wirtschaftlichen Begleiterscheinungen aufwirft, das weit über den
nationalen Rahmen hinausgeht und damit europäischen Charakter annimmt;
in der Erwägung, dass die Aupair - Beschäftigten weder der Gruppe der
Studierenden noch der Gruppe der Arbeitnehmer angehören, sondern einer
besonderen Gruppe, die Züge von beiden trägt, und dass es daher sinnvoll
ist, für sie geeignete Regelungen vorzusehen;
in besonderer Anerkennung der Notwendigkeit, den Aupair - Beschäftigten
einen angemessenen sozialen Schutz zu gewährleisten, der sich nach den in
der Europäischen Sozialcharta verankerten Grundsätzen richtet;
in der Erwägung, dass viele dieser Personen Minderjährige sind, die während
einer langen Zeitspanne die Unterstützung ihrer Familie entbehren müssen,
und dass sie daher besonderen Schutz hinsichtlich der materiellen und
sittlichen Verhältnisse im Gastland genießen müssen;
in der Erwägung, dass allein die staatlichen Behörden voll in der Lage
sind, die Verwirklichung dieser Grundsätze und die Überwachung ihrer
Anwendung sicherzustellen;
überzeugt von der Notwendigkeit einer solchen Koordinierung im Rahmen des
Europarats,
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Jede Vertragspartei
verpflichtet sich, in ihrem Hoheitsgebiet die Durchführung der
Bestimmungen dieses Übereinkommens in größtmöglichem Umfang zu fördern.
Artikel 2
-
Die Au-pair -Beschäftigung
besteht in der zeitlich begrenzten Aufnahme junger Ausländer, die
gekommen sind, um ihre Sprachkenntnisse und gegebenenfalls ihre
Berufserfahrung zu vervollkommnen und ihre Allgemeinbildung durch eine
bessere Kenntnis des Gastlands zu erweitern, durch Familien im
Austausch für bestimmte Leistungen.
-
Diese jungen Ausländer
werden im folgenden als "Au-pair -Beschäftigte" bezeichnet.
Artikel 3
Die Aupair -Beschäftigung,
deren Dauer zunächst nicht mehr als ein Jahr betragen darf, kann jedoch
auf eine Dauer von bis zu zwei Jahren verlängert werden.
Artikel 4
-
Au-pair -Beschäftigte dürfen
nicht jünger als 17 Jahre und nicht älter als 30 Jahre sein.
-
Jedoch kann die zuständige
Behörde des Gastlands ausnahmsweise auf begründeten Antrag
Abweichungen in Bezug auf die obere Altersgrenze gewähren.
Artikel 5
Der Aupair -Beschäftigte
braucht ein ärztliches Zeugnis, das weniger als drei Monate vor der
Aufnahme in der Gastfamilie ausgestellt wurde und Angaben über den
allgemeinen Gesundheitszustand enthält.
Artikel 6
-
Die Rechte und Pflichten
des Au-pair -Beschäftigten und der Gastfamilie, wie sie in diesem Übereinkommen
festgelegt sind, sind Gegenstand eines schriftlichen Vertrags, der
zwischen den beteiligten Parteien in Form eines Einzelschriftstücks
oder eines Briefwechsels zu schließen ist, und zwar möglichst vor
der Ausreise des Aupair -Beschäftigten aus dem Land, in dem er seinen
Wohnort hat, spätestens aber in der ersten Woche nach der Aufnahme in
der Gastfamilie.
-
Eine Ausfertigung des in
Absatz 1 vorgesehenen Vertrags wird im Gastland bei der zuständigen
Behörde oder bei der von ihr benannten Stelle hinterlegt.
Artikel 7
Der in Artikel 6 vorgesehene
Vertrag legt insbesondere die Bedingungen fest, unter denen der Au-pair
-Beschäftigte am Leben der Gastfamilie teilhaben soll, wobei er
einen gewissen Grad an Unabhängigkeit genießen soll.
Artikel 8
-
Der Aupair -Beschäftigte
erhält von der Gastfamilie Unterkunft und Verpflegung; er bewohnt
nach Möglichkeit ein eigenes Zimmer.
-
Der Au-pair -Beschäftigte
verfügt über genügend Zeit, um Sprachkurse zu besuchen und sich
kulturell und beruflich weiterzubilden; zu diesem Zweck werden ihm
alle Erleichterungen bei der Zeitplanung gewährt.
-
Dem Aupair -Beschäftigten
steht mindestens ein voller freier Tag wöchentlich zu, wobei
wenigstens ein solcher Tag im Monat auf einen Sonntag fallen muss; er
muss uneingeschränkt Gelegenheit zur Teilnahme an der Religionsausübung
erhalten.
-
Der Au-pair-Beschäftigte
erhält einen bestimmten Betrag als Taschengeld, dessen Höhe und
Auszahlungstermine durch den in Artikel 6 vorgesehenen Vertrag
festgesetzt werden.
Artikel 9
Der Au-pair-Beschäftigte
erbringt Leistungen für die Familie, die in der Mitwirkung an der Erfüllung
der täglichen häuslichen Pflichten bestehen. Grundsätzlich darf die
tatsächlich für diese Leistungen aufgewendete Zeit fünf Stunden täglich
nicht überschreiten.
Artikel 10
-
Jede Vertragspartei gibt
die Leistungen an, die jedem Au-pair-Beschäftigten in ihrem
Hoheitsgebiet bei Krankheit, Mutterschaft oder Unfall zugesichert
sind, und führt sie in Anhang I dieses Übereinkommens auf.
-
Falls und soweit die in
Anhang I aufgeführten Leistungen im Gastland nicht durch ein
staatliches System der Sozialen Sicherheit oder andere amtliche
Systeme sichergestellt werden können, wobei die Bestimmungen
internationaler Übereinkünfte oder die Vorschriften der Europäischen
Gemeinschaften zu berücksichtigen sind, schließt das zuständige
Mitglied der Gastfamilie eine private Versicherung ab, die voll zu
seinen Lasten geht.
-
Jede Änderung der Liste
der Leistungen in Anhang I wird von jeder Vertragspartei nach Artikel
19 Absatz 2 notifiziert.
Artikel 11
-
Wurde der in Artikel 6
vorgesehene Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so ist jede
Partei berechtigt, ihn unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist
zu beenden.
-
Unabhängig davon, ob der
Vertrag auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geschlossen wurde, kann er
von jeder Partei im Fall eines schweren Fehlverhaltens der anderen
Partei oder wenn andere schwerwiegende Umstände es erfordern, mit
sofortiger Wirkung gekündigt werden.
Artikel 12
Die zuständige Behörde jeder
Vertragspartei bestimmt die öffentlichen Stellen und kann die privaten
Stellen bestimmen, die zur Au-pair-Vermittlung befugt sind.
Artikel 13
-
Jede Vertragspartei legt
dem Generalsekretär des Europarats alle fünf Jahre in einer vom
Ministerkomitee zu bestimmenden Form einen Bericht über die Anwendung
der Artikel 1 bis 12 vor.
-
Die Berichte der
Vertragsparteien werden dem Sozialausschuss des Europarats zur Prüfung
unterbreitet.
-
Der Sozialausschuss legt
dem Ministerkomitee einen Bericht mit seinen Schlussfolgerungen vor;
er kann außerdem jede Art von Vorschlägen machen:
-
die auf eine
Verbesserung der praktischen Durchführung dieses Übereinkommens
gerichtet sind;
-
die auf eine Änderung
oder Ergänzung dieses Übereinkommens gerichtet sind.
Artikel 14
-
Dieses Übereinkommen
liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf;
sie können Vertragsparteien werden:
-
indem sie es ohne
Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnen;
-
indem sie es
vorbehaltlich der Ratifikation oder Annahme unterzeichnen und später
ratifizieren oder annehmen.
-
Die Ratifikations- oder
Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats
hinterlegt.
Artikel 15
-
Dieses Übereinkommen
tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem drei Mitgliedstaaten
des Europarats nach Artikel 14 Vertragsparteien geworden sind.
-
Für jeden Mitgliedstaat,
der es später ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme
unterzeichnet oder der es ratifiziert oder annimmt, tritt das Übereinkommen
einen Monat nach dem Tag der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der
Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
Artikel 16
-
Nach Inkrafttreten dieses
Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats jeden
Nichtmitgliedstaat des Rates einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
-
Der Beitritt erfolgt durch
Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des
Europarats und wird einen Monat nach deren Hinterlegung wirksam.
Artikel 17
-
Jeder Unterzeichnerstaat
kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner
Ratifikations- oder Annahmeurkunde und jeder beitretende Staat kann
bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere
Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung
findet.
-
Jeder Unterzeichnerstaat
kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde
oder jederzeit danach und jeder beitretende Staat kann bei der
Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder jederzeit danach die
Anwendung dieses Übereinkommens durch eine an den Generalsekretär
des Europarats gerichtete Erklärung auf jedes weitere in der Erklärung
bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale
Beziehungen er wahrnimmt oder für das er Verpflichtungen eingehen
kann.
-
Jede nach Absatz 2
abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete
Hoheitsgebiet zu den in Artikel 20 vorgesehenen Bedingungen zurückgenommen
werden.
Artikel 18
-
Jeder Unterzeichnerstaat
kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner
Ratifikations- oder Annahmeurkunde und jeder beitretende Staat kann
bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde erklären, dass er von
einem oder mehreren der in Anlage II dieses Übereinkommens
vorgesehenen Vorbehalte Gebrauch macht. Weitere Vorbehalte sind nicht
zulässig.
-
Jeder Unterzeichnerstaat
oder jede Vertragspartei kann einen von ihm oder ihr nach Absatz 1
angebrachten Vorbehalt durch eine an den Generalsekretär des
Europarats gerichtete Erklärung ganz oder teilweise zurücknehmen;
die Erklärung wird mit ihrem Eingang wirksam.
Artikel 19
-
Jeder Unterzeichnerstaat
gibt bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner
Ratifikations- oder Annahmeurkunde und jeder beitretende Staat gibt
bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde die nach Artikel 10
Absatz 1 in Anlage I aufzuführenden Leistungen bekannt.
-
Jede in Artikel 10 Absatz
3 vorgesehene Notifikation wird unter Angabe des Tages, an dem sie
wirksam wird, an den Generalsekretär des Europarats gerichtet.
Artikel 20
-
Dieses Übereinkommen
bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
-
Jede Vertragspartei kann für
sich selbst dieses Übereinkommen durch Notifikation an den
Generalsekretär des Europarats kündigen.
-
Die Kündigung wird sechs
Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Artikel 21
Der Generalsekretär des
Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der
diesem Übereinkommen beigetreten ist:
-
jede Unterzeichnung ohne
Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme;
-
jede Unterzeichnung
vorbehaltlich der Ratifikation oder Annahme;
-
jede Hinterlegung einer
Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;
-
die in Anlage I aufgeführten
Leistungen;
-
jeden Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 15;
-
jede nach Artikel 17 Absätze
2 und 3 eingegangene Erklärung;
-
jeden nach Artikel 18
Absatz 1 angebrachten Vorbehalt;
-
die Rücknahme jedes
Vorbehalts nach Artikel 18 Absatz 2;
-
jede nach Artikel 19
Absatz 2 eingegangene Notifikation;
-
jede nach Artikel 20
eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung
wirksam wird.
Artikel 22
Das diesem Übereinkommen
beigefügte Protokoll ist Bestandteil des Übereinkommens.
Zu Urkunde dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten
dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 24. November 1969 in englischer und französischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer
Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär
des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen
beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.
Anlage I
(Artikel 10)
Leistungen
Anlage II
(Artikel 18.1)
Vorbehalte
Jede Vertragspartei kann erklären, dass sie
sich das Recht vorbehält:
-
den Ausdruck
"Au-pair-Beschäftigter" nur auf Personen weiblichen
Geschlechts anzuwenden;
-
von den beiden in Artikel
6 Absatz 1 festgelegten Möglichkeiten nur diejenige zuzulassen, die
vorsieht, dass der Vertragsabschluß erfolgen muss, bevor der
Au-pair-Beschäftigte das Land, in dem er seinen Wohnort hat, verlässt;
-
von Artikel 10 Absatz 2
insofern abzuweichen, als die Beiträge zur privaten Versicherung zur
Hälfte von der Gastfamilie zu tragen sind und diese Abweichung jedem,
der eine Au-pair-Beschäftigung aufnehmen will, vor Abschluss des
Vertrags zur Kenntnis zu bringen ist;
-
die Durchführung des
Artikels 12 so lange zu verschieben, bis die zu dieser Durchführung
erforderlichen praktischen Maßnahmen getroffen sind, wobei davon
ausgegangen wird, dass sie sich bemühen wird, diese Maßnahmen so
bald wie möglich zu ergreifen.
Protokoll
(Artikel 10)
-
Jede Vertragspartei gibt
in eigener Verantwortung die Erklärung in Anlage I ab und nimmt
eigenverantwortlich spätere Änderungen vor.
-
Die in Anlage I aufgeführten
Leistungen müssen nach Möglichkeit die Kosten für ärztliche
Behandlung, Medikamente und Krankenhausaufenthalt decken.

KONTAKT:
Au-Pair Agentur Dr. Mona Lietz
Alter Holzweg 4, 38312 Dorstadt, Deutschland, Germany
Tel. +49 (0) 5337 94 810 19
und +49 (0) 5337 94 810 18
Fax +49 (0) 5337 94 810 18
e-Mail: info@au-pair-job.de
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