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Europäisches  Au-pair - Abkommen 1

Straßburg/Strasbourg, 24.XI.1969
1Nichtamtliche Übersetzung

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, insbesondere zur Förderung ihres sozialen Fortschritts;
im Hinblick darauf, dass in Europa eine ständig zunehmende Zahl von Jugendlichen, vornehmlich Mädchen, sich ins Ausland begeben, um eine Au-pair -Beschäftigung aufzunehmen;
in der Erwägung, dass es, ohne dass ein Werturteil zu dieser weitverbreiteten Übung abgegeben werden soll, angebracht ist, die Bedingungen für eine Au-pair-Beschäftigung in allen Mitgliedstaaten festzulegen und zu vereinheitlichen;
in der Erwägung, dass die Aupair - Beschäftigung in den Mitgliedstaaten ein bedeutendes soziales Problem mit juristischen, ethischen, kulturellen und wirtschaftlichen Begleiterscheinungen aufwirft, das weit über den nationalen Rahmen hinausgeht und damit europäischen Charakter annimmt;
in der Erwägung, dass die Aupair - Beschäftigten weder der Gruppe der Studierenden noch der Gruppe der Arbeitnehmer angehören, sondern einer besonderen Gruppe, die Züge von beiden trägt, und dass es daher sinnvoll ist, für sie geeignete Regelungen vorzusehen;
in besonderer Anerkennung der Notwendigkeit, den Aupair - Beschäftigten einen angemessenen sozialen Schutz zu gewährleisten, der sich nach den in der Europäischen Sozialcharta verankerten Grundsätzen richtet;
in der Erwägung, dass viele dieser Personen Minderjährige sind, die während einer langen Zeitspanne die Unterstützung ihrer Familie entbehren müssen, und dass sie daher besonderen Schutz hinsichtlich der materiellen und sittlichen Verhältnisse im Gastland genießen müssen;
in der Erwägung, dass allein die staatlichen Behörden voll in der Lage sind, die Verwirklichung dieser Grundsätze und die Überwachung ihrer Anwendung sicherzustellen;
überzeugt von der Notwendigkeit einer solchen Koordinierung im Rahmen des Europarats,
sind wie folgt übereingekommen: 

Artikel 1

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in ihrem Hoheitsgebiet die Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens in größtmöglichem Umfang zu fördern.

Artikel 2

  1. Die Au-pair -Beschäftigung besteht in der zeitlich begrenzten Aufnahme junger Ausländer, die gekommen sind, um ihre Sprachkenntnisse und gegebenenfalls ihre Berufserfahrung zu vervollkommnen und ihre Allgemeinbildung durch eine bessere Kenntnis des Gastlands zu erweitern, durch Familien im Austausch für bestimmte Leistungen.

  2. Diese jungen Ausländer werden im folgenden als "Au-pair -Beschäftigte" bezeichnet.

Artikel 3

Die Aupair -Beschäftigung, deren Dauer zunächst nicht mehr als ein Jahr betragen darf, kann jedoch auf eine Dauer von bis zu zwei Jahren verlängert werden.

Artikel 4

  1. Au-pair -Beschäftigte dürfen nicht jünger als 17 Jahre und nicht älter als 30 Jahre sein.

  2. Jedoch kann die zuständige Behörde des Gastlands ausnahmsweise auf begründeten Antrag Abweichungen in Bezug auf die obere Altersgrenze gewähren.

Artikel 5

Der Aupair -Beschäftigte braucht ein ärztliches Zeugnis, das weniger als drei Monate vor der Aufnahme in der Gastfamilie ausgestellt wurde und Angaben über den allgemeinen Gesundheitszustand enthält.

Artikel 6

  1. Die Rechte und Pflichten des Au-pair -Beschäftigten und der Gastfamilie, wie sie in diesem Übereinkommen festgelegt sind, sind Gegenstand eines schriftlichen Vertrags, der zwischen den beteiligten Parteien in Form eines Einzelschriftstücks oder eines Briefwechsels zu schließen ist, und zwar möglichst vor der Ausreise des Aupair -Beschäftigten aus dem Land, in dem er seinen Wohnort hat, spätestens aber in der ersten Woche nach der Aufnahme in der Gastfamilie.

  2. Eine Ausfertigung des in Absatz 1 vorgesehenen Vertrags wird im Gastland bei der zuständigen Behörde oder bei der von ihr benannten Stelle hinterlegt.

Artikel 7

Der in Artikel 6 vorgesehene Vertrag legt insbesondere die Bedingungen fest, unter denen der Au-pair -Beschäftigte am Leben der Gastfamilie teilhaben soll, wobei er einen gewissen Grad an Unabhängigkeit genießen soll.

Artikel 8

  1. Der Aupair -Beschäftigte erhält von der Gastfamilie Unterkunft und Verpflegung; er bewohnt nach Möglichkeit ein eigenes Zimmer.

  2. Der Au-pair -Beschäftigte verfügt über genügend Zeit, um Sprachkurse zu besuchen und sich kulturell und beruflich weiterzubilden; zu diesem Zweck werden ihm alle Erleichterungen bei der Zeitplanung gewährt.

  3. Dem Aupair -Beschäftigten steht mindestens ein voller freier Tag wöchentlich zu, wobei wenigstens ein solcher Tag im Monat auf einen Sonntag fallen muss; er muss uneingeschränkt Gelegenheit zur Teilnahme an der Religionsausübung erhalten.

  4. Der Au-pair-Beschäftigte erhält einen bestimmten Betrag als Taschengeld, dessen Höhe und Auszahlungstermine durch den in Artikel 6 vorgesehenen Vertrag festgesetzt werden.

Artikel 9

Der Au-pair-Beschäftigte erbringt Leistungen für die Familie, die in der Mitwirkung an der Erfüllung der täglichen häuslichen Pflichten bestehen. Grundsätzlich darf die tatsächlich für diese Leistungen aufgewendete Zeit fünf Stunden täglich nicht überschreiten.

Artikel 10

  1. Jede Vertragspartei gibt die Leistungen an, die jedem Au-pair-Beschäftigten in ihrem Hoheitsgebiet bei Krankheit, Mutterschaft oder Unfall zugesichert sind, und führt sie in Anhang I dieses Übereinkommens auf.

  2. Falls und soweit die in Anhang I aufgeführten Leistungen im Gastland nicht durch ein staatliches System der Sozialen Sicherheit oder andere amtliche Systeme sichergestellt werden können, wobei die Bestimmungen internationaler Übereinkünfte oder die Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften zu berücksichtigen sind, schließt das zuständige Mitglied der Gastfamilie eine private Versicherung ab, die voll zu seinen Lasten geht.

  3. Jede Änderung der Liste der Leistungen in Anhang I wird von jeder Vertragspartei nach Artikel 19 Absatz 2 notifiziert.

Artikel 11

  1. Wurde der in Artikel 6 vorgesehene Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so ist jede Partei berechtigt, ihn unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist zu beenden.

  2. Unabhängig davon, ob der Vertrag auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geschlossen wurde, kann er von jeder Partei im Fall eines schweren Fehlverhaltens der anderen Partei oder wenn andere schwerwiegende Umstände es erfordern, mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

Artikel 12

Die zuständige Behörde jeder Vertragspartei bestimmt die öffentlichen Stellen und kann die privaten Stellen bestimmen, die zur Au-pair-Vermittlung befugt sind.

Artikel 13

  1. Jede Vertragspartei legt dem Generalsekretär des Europarats alle fünf Jahre in einer vom Ministerkomitee zu bestimmenden Form einen Bericht über die Anwendung der Artikel 1 bis 12 vor.

  2. Die Berichte der Vertragsparteien werden dem Sozialausschuss des Europarats zur Prüfung unterbreitet.

  3. Der Sozialausschuss legt dem Ministerkomitee einen Bericht mit seinen Schlussfolgerungen vor; er kann außerdem jede Art von Vorschlägen machen:

    1. die auf eine Verbesserung der praktischen Durchführung dieses Übereinkommens gerichtet sind;

    2. die auf eine Änderung oder Ergänzung dieses Übereinkommens gerichtet sind.

Artikel 14

  1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf; sie können Vertragsparteien werden:

    1. indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnen;

    2. indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation oder Annahme unterzeichnen und später ratifizieren oder annehmen.

  2. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

Artikel 15

  1. Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem drei Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 14 Vertragsparteien geworden sind.

  2. Für jeden Mitgliedstaat, der es später ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnet oder der es ratifiziert oder annimmt, tritt das Übereinkommen einen Monat nach dem Tag der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

Artikel 16

  1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats jeden Nichtmitgliedstaat des Rates einladen, dem Übereinkommen beizutreten.

  2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats und wird einen Monat nach deren Hinterlegung wirksam.

Artikel 17

  1. Jeder Unterzeichnerstaat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde und jeder beitretende Staat kann bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.

  2. Jeder Unterzeichnerstaat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde oder jederzeit danach und jeder beitretende Staat kann bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder jederzeit danach die Anwendung dieses Übereinkommens durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt oder für das er Verpflichtungen eingehen kann.

  3. Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet zu den in Artikel 20 vorgesehenen Bedingungen zurückgenommen werden.

Artikel 18

  1. Jeder Unterzeichnerstaat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde und jeder beitretende Staat kann bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde erklären, dass er von einem oder mehreren der in Anlage II dieses Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalte Gebrauch macht. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.

  2. Jeder Unterzeichnerstaat oder jede Vertragspartei kann einen von ihm oder ihr nach Absatz 1 angebrachten Vorbehalt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung ganz oder teilweise zurücknehmen; die Erklärung wird mit ihrem Eingang wirksam.

Artikel 19

  1. Jeder Unterzeichnerstaat gibt bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde und jeder beitretende Staat gibt bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde die nach Artikel 10 Absatz 1 in Anlage I aufzuführenden Leistungen bekannt.

  2. Jede in Artikel 10 Absatz 3 vorgesehene Notifikation wird unter Angabe des Tages, an dem sie wirksam wird, an den Generalsekretär des Europarats gerichtet.

Artikel 20

  1. Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.

  2. Jede Vertragspartei kann für sich selbst dieses Übereinkommen durch Notifikation an den Generalsekretär des Europarats kündigen.

  3. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Artikel 21

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:

  1. jede Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme;

  2. jede Unterzeichnung vorbehaltlich der Ratifikation oder Annahme;

  3. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;

  4. die in Anlage I aufgeführten Leistungen;

  5. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 15;

  6. jede nach Artikel 17 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung;

  7. jeden nach Artikel 18 Absatz 1 angebrachten Vorbehalt;

  8. die Rücknahme jedes Vorbehalts nach Artikel 18 Absatz 2;

  9. jede nach Artikel 19 Absatz 2 eingegangene Notifikation;

  10. jede nach Artikel 20 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.

Artikel 22

Das diesem Übereinkommen beigefügte Protokoll ist Bestandteil des Übereinkommens.
Zu Urkunde dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 24. November 1969 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.

Anlage I

(Artikel 10)

Leistungen

Anlage II

(Artikel 18.1)

Vorbehalte

Jede Vertragspartei kann erklären, dass sie sich das Recht vorbehält:
  1. den Ausdruck "Au-pair-Beschäftigter" nur auf Personen weiblichen Geschlechts anzuwenden;

  2. von den beiden in Artikel 6 Absatz 1 festgelegten Möglichkeiten nur diejenige zuzulassen, die vorsieht, dass der Vertragsabschluß erfolgen muss, bevor der Au-pair-Beschäftigte das Land, in dem er seinen Wohnort hat, verlässt;

  3. von Artikel 10 Absatz 2 insofern abzuweichen, als die Beiträge zur privaten Versicherung zur Hälfte von der Gastfamilie zu tragen sind und diese Abweichung jedem, der eine Au-pair-Beschäftigung aufnehmen will, vor Abschluss des Vertrags zur Kenntnis zu bringen ist;

  4. die Durchführung des Artikels 12 so lange zu verschieben, bis die zu dieser Durchführung erforderlichen praktischen Maßnahmen getroffen sind, wobei davon ausgegangen wird, dass sie sich bemühen wird, diese Maßnahmen so bald wie möglich zu ergreifen.

Protokoll

(Artikel 10)

  1. Jede Vertragspartei gibt in eigener Verantwortung die Erklärung in Anlage I ab und nimmt eigenverantwortlich spätere Änderungen vor.

  2. Die in Anlage I aufgeführten Leistungen müssen nach Möglichkeit die Kosten für ärztliche Behandlung, Medikamente und Krankenhausaufenthalt decken.

KONTAKT:
Au-Pair Agentur Dr. Mona Lietz
Alter Holzweg 4, 38312 Dorstadt, Deutschland, Germany
Tel. +49 (0) 5337 94 810 19 und +49 (0) 5337 94 810 18
Fax +49 (0)  5337 94 810 18
e-Mail: info@au-pair-job.de

 

 

 

 

 

 

 

 

 

27.07.2010

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